Zunächst muss geklärt werden, ob der Aktengutachter überhaupt als Arzt gemäss Art. 321 StGB anzusehen ist. Wird nach der ratio legis von Art. 321 StGB gefragt, so verfolgt diese Strafnorm mehrere Schutzzwecke. Die Verpflichtung wichtiger Berufsstände auf die Verschwiegenheit soll zum einen das öffentliche Vertrauen in unverzichtbare Dienstleistungen sicherstellen (BGE 87 IV 108; BGE 102 Ib 606). Berufe wie Arzt oder Anwalt können nur einwandfrei ausgeübt werden, wenn das Publikum aufgrund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Berufsinhaber hat.