Dies ergebe sich allein schon aus dem Wortlaut von Art. 321 StGB, der nicht nur die anvertrauten Geheimnisse, sondern auch die in Ausübung seines Berufes als Arzt wahrgenommenen Geheimnisse schütze. Der vom Gesetz verlangte inhaltliche Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit bestehe schon, wenn dem Arzt ein Zugang zum Geheimnis gewährt oder möglich geworden sei, weil er Arzt sei. Wäre die Auffassung von SCHMID richtig, würde sich gemäss ALBRECHT der Aktengutachter für das Ausplaudern seiner Erkenntnisse gegenüber einer Drittperson nach Art. 321 StGB nicht strafbar machen.