auch mit der Erstattung eines Aktengutachtens höchst sensible persönliche Daten berührt werden, die unter Umständen vom Versicherer gegen den Geschädigten verwendet werden können. ALBRECHT räumt zwar ein, dass Art. 321 StGB primär auf die von SCHMID betonte Arzt-Patientenbeziehung zugeschnitten sei, aber sich nicht darauf beschränke und nicht zwingend diese Sonderbeziehung verlange. Dies ergebe sich allein schon aus dem Wortlaut von Art. 321 StGB, der nicht nur die anvertrauten Geheimnisse, sondern auch die in Ausübung seines Berufes als Arzt wahrgenommenen Geheimnisse schütze.