12 schütze. Geschützt seien alle Informationen, die ein Arzt im Rahmen dieser Beziehung erfahre, gegen die Offenlegung gegenüber Dritten. Bei der Erstellung eines Aktengutachtens, das ein Privatversicherer bei einem Arzt in Auftrag gibt, fehlt es nach SCHMID am ärztlichen Vertrauensverhältnis zum Exploranden. Deshalb stelle die Bekanntgabe der aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Diagnosen an den Versicherer keine Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses dar. Demgegenüber betont ALBRECHT, dass das ärztliche Berufsgeheimnis auch gegenüber Versicherern bestehe, da