Zentrale Frage ist, ob der ärztliche Gutachter, der ohne Einwilligung des Exploranden ein Gutachten für einen Privatversicherer erstellt, im Sinne von Art. 321 StGB unberechtigterweise ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. SCHMID betont in seinem Gutachten, dass Art. 321 StGB nichts anderes als das Arzt-Patienten-Verhältnis