Die Frage, ob ein ärztlicher Gutachter, der seine Expertise ohne Einwilligung des Exploranden einem Dritten zugänglich macht, das durch Art. 321 StGB geschützte ärztliche Berufsgeheimnis verletzt, wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers beantwortet (siehe insbesondere das von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten VON Prof. NIKLAUS SCHMID vom 2. April 2003, HAVE 2004, S. 52 ff, und das von Geschädigtenvertretern initiierte Gegengutachten von Prof. PETER ALBRECHT vom 15. September 2003, HAVE 2004, S. 60ff; Stellungsnahme des Chefs der Sektion Strafrecht des Bundesamtes für Justiz, HAVE 2004, S 50 ff; CARLO SANTI