Nach Art. 321 StGB machen sich u.a. Ärzte strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Geheimnisoffenbarung auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgt. b) Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 321 StGB nicht als erfüllt betrachtet. In ihren Erwägungen zum Tatvorwurf der Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses – welche wiederum weitgehend mit jenen des bereits erwähnten Urteils aus dem Kanton St. Gallen übereinstimmen – hat sie Folgendes festgehalten (pag. 363-368):