11 2. Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses bzw. Anstiftung dazu a) Dem Angeschuldigten S. wird vorgeworfen, durch die Erstattung des Aktengutachtens an die Y. gegen Art. 321 StGB verstossen zu haben. Die Angeschuldigten M. und Sch. sollen dabei als Anstifter mitgewirkt haben, indem sie den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt haben.