ff) Als Fazit kann damit festgehalten werden, dass die Angeschuldigten M. und Sch. den Tatbestand von Art. 35 DSG nicht erfüllt haben, da sie dem Angeschuldigten S. die Daten der Privatklägerin nicht unbefugt bekanntgegeben haben. Weil die Übertragung der Daten zum Bearbeitung an den Angeschuldigten S. im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DSG rechtmässig war und weil sich der Dritte nach Art. 14 Abs. 2 DSG auf die gleichen Rechtfertigungsgründe berufen kann wie der Auftraggeber, liegt eine Strafbarkeit nach Art. 35 DSG auch seitens des Angeschuldigten S. nicht vor. Damit sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Freisprüche der Angeschuldigten M., Sch. und S. zu bestätigen.