Mit anderen Worten kann es weder im Interesse der Versicherung selber noch in demjenigen der Prämienzahler liegen, die nötigen Abklärungen in einen Zivilprozess zu transferieren, sondern es muss der Haftpflichtversicherung möglich sein, bereits vorprozessual die erforderlichen Abklärungen zu treffen. Bei der Interessenabwägung ebenfalls mit zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der durch die Datenbearbeitung in Form eines Aktengutachtens bewirkte Eingriff gering ist, da diesfalls keine neuen Personeninformationen erhoben werden und sich der Vorgang auf das Auswerten vorhandener Daten beschränkt. Diese Bearbeitungsart minimiert den Grad der Datenschutzwürdigkeit.