Zum von der Privatklägerin vorgebrachten Argument, aufgrund der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB obliege ihr es, im Prozessfall den Nachweis für den Schaden zu erbringen, wurde seitens der Verteidigung sodann mit Recht entgegengesetzt, dass es der Versicherung im Hinblick auf einen allfälligen Prozess nicht verwehrt sein dürfe, rechtzeitig von ihrem Recht auf Gegenbeweis Gebrauch zu machen. Mit anderen Worten kann es weder im Interesse der Versicherung selber noch in demjenigen der Prämienzahler liegen, die nötigen Abklärungen in einen Zivilprozess zu transferieren, sondern es muss der Haftpflichtversicherung möglich sein, bereits vorprozessual die erforderlichen Abklärungen zu treffen.