Zu Recht führte der Verteidiger der Angeschuldigten M. und Sch. in diesem Zusammenhang aus, dass das Interesse des Haftpflichtversicherers – jedenfalls im Fall berechtigter Ansprüche – nicht darin bestehe, keine oder eine möglichst kleine Leistung zu erbringen, da die Leistungsberechtigten ansonsten ihre Ansprüche auf dem für die Versicherungen kostenund zeitaufwendigen Prozessweg einfordern würden, sondern das Interesse der Versicherung auf eine korrekte Leistungserbringung gerichtet sei. Zum von der Privatklägerin vorgebrachten Argument, aufgrund der Beweislastverteilung von Art.