Überwiegende private Interessen dürfen nicht vorschnell angenommen werden; nur gewichtige Interessen an der Datenverarbeitung dürfen höher bewertet werden als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungsart und der Bearbeitungsumfang in der Regel variiert werden kann. So kann im Rahmen einer Datenbearbeitung die Bearbeitung bestimmter Daten, können bestimmte Bearbeitungsarten gerechtfertigt sein, während andere es nicht sind (vgl. zum Ganzen BSK DSG-RAMPINI N 20 ff. zu Art. 13).