Als Rechtfertigungsgrund kommt vorliegend aber auch nicht einzig eine gesetzliche Grundlage in Betracht, wie es in dem in BGE 131 II 413 ff. zu beurteilenden Sachverhalt der Fall war. Wie von der Verteidigung der Angeschuldigten nämlich ganz zu Recht eingewendet wurde, ging es in jenem Entscheid um öffentlichrechtliche Verhältnisse, wo das Legalitätsprinzip spielt. Im hier anwendbaren Art. 13 DSG wird aber im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 1 DSG, der für die Datenbearbeitung durch Private nicht gilt, nicht zwingend eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung verlangt, sondern das Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses genügt als Rechtfertigungsgrund.