9 DSG nicht vor, weshalb die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt ist, sofern kein Rechtfertigungsgrund gegeben war. Die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung setzt unter diesem Gesichtspunkt somit einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG voraus. Entgegen der Vorinstanz hilft es nicht, sich in diesem Zusammenhang wieder auf Art. 14 DSG – diesmal als gesetzlichen Rechtfertigungsgrund – zu berufen, da dies einen Zirkelschluss darstellen würde. Als Rechtfertigungsgrund kommt vorliegend aber auch nicht einzig eine gesetzliche Grundlage in Betracht, wie es in dem in BGE 131 II 413 ff.