Eine Persönlichkeitsverletzung, deren Widerrechtlichkeit nur durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes entfällt, liegt nach Art. 12 Abs. 2 DSG insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeitet werden (lit. a), Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (lit. b) oder besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgegeben werden (lit. c).