Sowohl im Gutachten SCHMID als auch seitens des EDSB wird scheinbar mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass auch ein internes Aktengutachten einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG voraussetze (pag. 125, HAVE-Heft S. 54 u. 65). Dies setzt die Annahme voraus, dass eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DSG vorliegt (vgl. zum datenschutzrechtlichen Widerrechtlichkeitskonzept: MARCEL SÜSSKIND, Datenschutz in der Versicherungswirtschaft in HAVE 2004 S. 193 ff., S. 194). Eine Persönlichkeitsverletzung, deren Widerrechtlichkeit nur durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes entfällt, liegt nach Art.