In Frage steht damit einzig, ob das Erfordernis erfüllt ist, dass die Datenbearbeitung für den Auftraggeber selber zulässig war, d.h. ob die Y. selber eine Datenbearbeitung hätte vornehmen dürfen wie sie Dr. S. vorgenommen hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es der Y. datenschutzrechtlich erlaubt gewesen wäre, ihre rechtmässig erworbenen Unterlagen einem versicherungsinternen medizinischen oder unfalltechnischen Dienst zur Beurteilung zu überlassen, mit der Begründung, nach Art. 12 Abs. 1 DSG sei eine Bearbeitung im Sinn von Art. 3 lit. e DSG im Grundsatz nach zulässig.