Diesem Erfordernis ist die Y. nachgekommen, indem sie Dr. S. alle Unterlagen unter Einschluss des bildgebenden Materials in anonymisierter Form zugestellt hat. Indem die Y. auch auf den MRI-Bildern den Namen der Privatklägerin mit Tipp-Ex abgedeckt hat, hat sie das ihr Zumutbare unternommen, damit keine für die Auftragserledigung nicht benötigten Informationen weitergegeben werden. Der Einwand der Privatklägerin, wenn man die Bilder gegen das Licht hielte, sei es möglich, ihren Namen zu erkennen, ändert daran nichts.