Auch die im Gesetz nicht explizit erwähnte Voraussetzung der Einhaltung der allgemeinen Datenbearbeitungsgrundsätze ist gegeben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass an den beauftragen Dritten nicht mehr Daten übertragen werden dürfen, als dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben braucht. Diesem Erfordernis ist die Y. nachgekommen, indem sie Dr. S. alle Unterlagen unter Einschluss des bildgebenden Materials in anonymisierter Form zugestellt hat.