cc) Vorab kann festgehalten werden, dass die die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. b DSG klar erfüllt ist. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass und weshalb die Übertragung der Datenbearbeitung an Dr. S. weder gegen eine gesetzliche noch eine vertragliche Geheimhaltungspflicht verstiess (pag. 362 mitte). Offensichtlich unzutreffend ist nach dem oben Gesagten hingegen die Argumentation der Privatklägerin, welche aus – dem hier nach richtiger Auffassung eben gar nicht zur Anwendung gelangenden – Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht herleiten will.