Fehlt es an einer der Voraussetzungen von Art. 14 DSG, ist die Übertragung auf einen Dritten persönlichkeitsverletzend und damit widerrechtlich, es sei denn, der Auftraggeber könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund wie insbesondere die Einwilligung der betroffenen Person berufen (BSK DSG-RAMPINI, N 4 zu Art. 14).