a), und wenn keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet (lit. b). Daneben darf – als vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte dritte Voraussetzung – die Übertragung der Datenbearbeitung an Dritte nicht gegen die allgemeinen Datenschutzgrundsätze verstossen. Als diese gelten die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Vereinbarkeit mit Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BSK DSG-RAMPINI, N 17 zu Art. 14). Fehlt es an einer der Voraussetzungen von Art.