O.) erwähnten Dritten beabsichtigt war. Somit findet das Verbot der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG im Rahmen von Art. 14 DSG keine Anwendung, da es sich bei letzterer Bestimmung um eine lex specialis zu ersterer handelt (RAMPINI in Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N 18 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Lehre; ders. a.a.O. N 15 zu Art. 12).