Dies ergibt sich aus der unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einem Arbeitnehmer vergleichbaren Stellung des Beauftragten nach Art. 14 DSG (THOMAS BRÄNDLI, Outsourcing – Vertrags-, Arbeits- und Bankrecht, Diss. Bern 2001, S. 213). Mit der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass vom Gesetzgeber nicht eine Gleichsetzung der mit der externen Datenbearbeitung beauftragten Dritten im Sinne von Art. 14 DSG mit den in Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG (und zahlreichen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, vgl. dazu die Auflistung bei BRÄNDLI, a.a.O.) erwähnten Dritten beabsichtigt war.