Im rein privatrechtlichen Verhältnis zu Haftpflichtversicherern fehle eine derartige gesetzliche Grundlage aber eben gerade. Die Angeschuldigten M. und Sch. hätten somit vorsätzlich unbefugt besonders schützenswerte Personendaten an einen Dritten weitergeleitet und sich damit nach Art. 35 DSG strafbar gemacht. Auch eine Datenbearbeitung im Auftrag bleibe strafbar, wenn der Arzt nicht seinerseits durch die Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt sei. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe sich auch der Angeschuldigte Dr. S. der Widerhandlung gegen Art. 35 DSG schuldig gemacht.