6 gegangen. Diese habe den Sachverhalt im Gegensatz zum Haftpflichtversicherer von Amtes wegen abzuklären gehabt. Auch für die Weiterleitung von Daten in diesem Bereich habe es einer formell gesetzlichen Grundlage bedurft, welche im Bereich der Krankenkassen mit Art. 84 KVG extra geschaffen worden sei. Im rein privatrechtlichen Verhältnis zu Haftpflichtversicherern fehle eine derartige gesetzliche Grundlage aber eben gerade.