DSG, welcher als lex specialis Art. 14 DSG vorgehe, zu erblicken. Wenn die Vorinstanz vorbringe, dass in einem derartigen Fall ohne Einwilligung des Geschädigten keine externe Hilfspersonen mehr zur Datenbearbeitung beigezogen werden können, sei dies – sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliege – zutreffend und vom Gesetzgeber so vorgesehen. Der von der Verteidigung angeführte BGE 131 II 413 ff. lasse sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, sei es dort doch nicht wie vorliegend um privatrechtliche Verhältnisse, sondern um eine Krankenkasse mit hoheitlichen Befugnissen