Für die Erstellung eines Gutachtens oder die Beauftragung eines Arztes mit einem Gutachten habe die Privatklägerin ihre Einwilligung nie erteilt. Die Y. hätte auch selber die Daten nicht in der getätigten Weise bearbeiten dürfen und sei daher auch nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Auftrag an einen Dritten zu erteilen. Zweitens dürfe auch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht eine Datenbearbeitung durch Dritte verbieten. Eine solche gesetzliche Geheimhaltungspflicht sei indessen aber in Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG, welcher als lex specialis Art. 14 DSG vorgehe, zu erblicken.