Entgegen der Vorinstanz seien auch die in Art. 14 Abs. 1 DSG genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben. So sei erstens eine Datenverarbeitung im Auftrag nur dann möglich, wenn der Versicherer dafür sorge, dass die Daten nur so bearbeitet würden, wie er das selber tun dürfte. Auch das Einholen und Erstellen eines Gutachtens durch die Versicherung selber würde eine Datenbearbeitung im Sinne des Gesetzes darstellen und bedürfe demnach eines Rechtfertigungsgrundes. Für die Erstellung eines Gutachtens oder die Beauftragung eines Arztes mit einem Gutachten habe die Privatklägerin ihre Einwilligung nie erteilt.