Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne auch die Datenbearbeitung im Auftrag gemäss Art. 14 DSG nicht als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund oder als Ausnahmetatbestand herangezogen werden. Dieser Schluss lasse sich auch aus dem Gutachten von SCHMID ziehen, wo als Rechtfertigungsgründe lediglich die Einwilligung des Verletzten und überwiegende Interessen der Versicherung, nicht aber die Bestimmung von Art. 14 DSG genannt würden. Entgegen der Vorinstanz seien auch die in Art. 14 Abs. 1 DSG genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.