ZGB der Privatklägerin – und nicht der Versicherung – obliege, den Nachweis des Schadens und der Unfallkausalität zu erbringen. Bei dieser klaren Beweislage würden die Interessen der Versicherung bereits genügend geschützt. Ihr könne kein Nachteil entstehen, da sie den Schadensnachweis der Privatklägerin zu überlassen habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne auch die Datenbearbeitung im Auftrag gemäss Art. 14 DSG nicht als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund oder als Ausnahmetatbestand herangezogen werden.