Insbesondere sei aber auch ein überwiegendes privates Interesse zu verneinen, da die unbefugte Bekanntgabe der Daten nicht notwendig gewesen sei. Einerseits hätten bereits sehr umfangreiche medizinische Abklärungen und Beurteilungen der SUVA und der IV vorgelegen, auf welche sich die Versicherung hätte stützen können. Andererseits bestreite die Versicherung die von der Privatklägerin geltend gemachte Forderung, weshalb es entsprechend der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB der Privatklägerin – und nicht der Versicherung – obliege, den Nachweis des Schadens und der Unfallkausalität zu erbringen.