5 vorgelegen habe. Aus Art. 35 DSG ergebe sich, dass in diesem Bereich an das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Vorliegend sei kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG gegeben. So läge weder eine Einwilligung der Betroffenen noch ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Insbesondere sei aber auch ein überwiegendes privates Interesse zu verneinen, da die unbefugte Bekanntgabe der Daten nicht notwendig gewesen sei.