13 DSG vor. Da es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Gesundheitsdaten zweifelsohne um besonders schützenswerte Personendaten handle und die Privatklägerin zudem das ausdrückliche Verbot erteilt habe, weitere Gutachten in Auftrag zu geben, d.h. die Daten weiter zu bearbeiten, sei die Gutachtenserteilung an Dr. S. nicht zulässig gewesen, sofern kein Rechtfertigungsgrund