Eine Datenbearbeitung in diesem Sinn liege auch vor, wenn die Daten in anonymisierter Form weiter geleitet würden und diese dann spätestens nach Erhalt des medizinischen Gutachtens bei der Versicherung wieder bestimmbar gemacht würden. Aus Art. 12 Abs. 2 DSG ergäbe sich ferner, dass Personendaten nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person bearbeitet werden und dass besonders schützenswerte Personendaten einer Person nicht Dritten bekannt gegeben werden dürften, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vor.