c) Die Appellantin führte zusammengefasst aus (pag. 441-445), nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG und von Art. 3 DSG liege auch eine Datenbearbeitung vor, wenn eine Versicherung bzw. einer ihrer Mitarbeiter ein Gutachten erstelle. Ebenso, wenn ein Mitarbeiter Personendaten an einen externen Arzt weiter leite, wenn er einen Gutachtensauftrag erteile und wenn er ein erstelltes Gutachten empfange. Eine Datenbearbeitung in diesem Sinn liege auch vor, wenn die Daten in anonymisierter Form weiter geleitet würden und diese dann spätestens nach Erhalt des medizinischen Gutachtens bei der Versicherung wieder bestimmbar gemacht würden.