Zusammenfassend sei damit festzuhalten, dass den Angeschuldigten M. und Sch. kein Verstoss gegen Art. 35 DSG zur Last gelegt werden könne. Gleiches gelte für den Angeschuldigten S.. Dieser habe die Daten ohne sein Zutun erhalten, diese interpretiert und in Erledigung eines Auftrages an die Y. zurückgesandt. Er habe demnach die Daten nicht unbefugt weitergegeben, sondern ganz einfach zurückgegeben. Auch er sei deshalb freizusprechen.