Ein Vertrag bestehe zwischen den Parteien nicht. Mit gesetzlichen Geheimhaltungspflichten seien spezialgesetzliche Geheimhaltungsregelungen gemeint, die Vorrang vor dem DSG als Rahmengesetz haben, wie etwa das ärztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b DSG bilde deshalb insbesondere Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG, da es sich dabei um keine spezialgesetzliche Regelung handle, die Art. 14 DSG übergeordnet sei. Deshalb sei die Beauftragung des Angeschuldigten S. mit dem Gutachten auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig gewesen.