4 Personendatenbearbeitung durch den Dritten verbietet. Gemeint sei damit, dass übergeordnete gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten des Auftraggebers Vorrang vor dem Grundsatz der Übertragungsfreiheit der Datenbearbeitung durch Dritte haben. Eine solche vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht habe für die Y. im Verhältnis zur Privatklägerin nicht bestanden. Ein Vertrag bestehe zwischen den Parteien nicht.