12 Abs. 1 DSG sei diese Art der Bearbeitung von Personendaten im Grundsatz aber zulässig. Der Y. bzw. den Angeschuldigten wäre es daher datenschutzrechtlich erlaubt gewesen, ihre rechtmässig erworbenen Unterlagen über die Privatklägerin einem versicherungsinternen medizinischen oder unfalltechnischen Dienst zur aktenmässigen Beurteilung zu überlassen. Da ihnen dies datenschutzrechtlich erlaubt gewesen sei, sei auch die extern beigezogene, spezialisierte Hilfsperson gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a DSG dazu befugt gewesen. Art. 14 Abs. 1 lit. b DSG stelle nun das zusätzliche Erfordernis auf, dass keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die