Dass eine Bearbeitung solcher besonders schützenswerter Persönlichkeitsdaten grundsätzlich unzulässig wäre, gehe zu weit. Dann hätte der Angeschuldigte M. nicht einmal eine eigentliche Beurteilung dieses Materials vornehmen dürfen, um die Interessen der Y. im Rahmen der Schadensregulierung für den nicht gedeckten Schaden zu wahren. In der nicht abschliessenden Definition des „Bearbeitens“ von Daten gemäss Art. 3 lit. e DSG sei auch das Interpretieren und Auswerten von Daten enthalten. Nach Art. 12 Abs. 1 DSG sei diese Art der Bearbeitung von Personendaten im Grundsatz aber zulässig.