12 Abs. 2 lit. c DSG ein. Die umgekehrte Auffassung der Privatklägerin sei abzulehnen. Art. 14 Abs. 1 DSG sei damit grundsätzlich auch im Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG anwendbar. Entscheidend sei, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG eine externe Hilfsperson immer beigezogen werden dürfe, solange sie die Daten so bearbeite, wie der Auftraggeber dies datenschutzrechtlich dürfe. Es frage sich daher, was die Y. als Auftraggeberin datenschutzrechtlich mit den Gesundheits- und Unfallinformationen über die Privatklägerin habe machen dürfen. Dass eine Bearbeitung solcher besonders schützenswerter Persönlichkeitsdaten grundsätzlich unzulässig wäre, gehe zu weit.