12 Abs. 2 lit. c DSG die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an Dritte nicht kategorisch ausschliesse, sondern bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausdrücklich zulasse. Aus der in Art. 13 Abs. 1 DSG enthaltenen Auflistung der möglichen Rechtfertigungsgründe gehe hervor, dass die Einschränkung von Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG nicht gelte, sofern eine gesetzliche Grundlage bestehe, welche die Datenweitergabe erlaube. Art. 14 DSG stelle nun aber einen solchen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund dar. Im Ergebnis schränke damit der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 DSG den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 lit.