Dass das Datenschutzgesetz im Bereich solcher Daten jede Arbeitsteilung ausschliessen wolle, sei aber weder aus dem Gesetz selber noch aus der Botschaft dazu ersichtlich. Sodann ergebe sich weder aus der Systematik des DSG noch aus den diesem Gesetz zugrunde liegenden datenschutzrechtlichen Wertungen, dass der Gesetzgeber eine formale Gleichsetzung der in Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG anvisierten „Dritten“ mit den in Art. 14 DSG erwähnten „Dritten“ beabsichtigt habe. Gegen die Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 14 DSG spreche insbesondere, dass Art. 12 Abs. 2 lit.