3 bedeute im praktischen Ergebnis, dass Haftpflichtversicherer im Bereich von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung des Geschädigten generell keine externen Hilfspersonen zur Datenbearbeitung beiziehen dürften. Dass das Datenschutzgesetz im Bereich solcher Daten jede Arbeitsteilung ausschliessen wolle, sei aber weder aus dem Gesetz selber noch aus der Botschaft dazu ersichtlich.