12 Abs. 2 lit. c DSG Dritten nur bekannt gegeben werden dürften, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege. Der EDSB sehe keinen der in dieser Bestimmung genannten Rechtfertigungsgründe als erfüllt an, insbesondere könne er keine überwiegenden Interessen des Versicherers erkennen. Er komme deshalb zum Schluss, dass der Versicherer nicht gestützt auf Art. 14 DSG einen Dritten mit der Datenbearbeitung beauftragen könne. Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG würde nach dieser Auffassung eine Einschränkung von Art. 14 DSG darstellen. Diese Auffassung, so die Vorinstanz weiter,