Datenschutzbeauftragten, EDBS [S. 65]). Zusammengefasst argumentierte die Vorinstanz sodann, es gehe vorliegend um die Grundsatzfrage, ob der Beizug des Angeschuldigten S. mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 DSG zulässig gewesen sei. Der EDSB verneine diese Frage mit der Begründung, dass der Versicherer selber keinen Rechtfertigungsgrund für die Datenbearbeitung habe, weshalb auch der extern beigezogene Experte keine Datenbearbeitung vornehmen dürfe. Er stütze sich darauf, dass besonders schützenswerte Personendaten – wozu auch solche über die Gesundheit einer Person gehörten – nach Art. 12 Abs. 2 lit.