359-363) dabei zunächst aus, die Frage, ob ein Versicherer berechtigt sei, ohne Einwilligung des Geschädigten ein externes Gutachten einzuholen, sei in den letzten Jahren in Lehre und Praxis kontrovers beantwortet worden und wies dabei auf den in HAVE 2004, S. 50 ff. (pag. 125) wiedergegebenen Diskussionsstand hin (vgl. dort insbesondere die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz [S. 50], die Rechtsgutachten von NIKLAUS SCHMID [S. 52] und PETER ALBRECHT [S. 60] sowie das Merkblatt des Eidg. Datenschutzbeauftragten, EDBS [S. 65]).