b) Die Vorinstanz verneinte im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 DSG. Anlehnend an die in einem – einen analogen Fall betreffenden – Urteil der Einzelrichterin des Kreisgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2005 (publiziert in SJZ 102 (2006) S. 522 ff.) enthaltene Argumentation führte die Vorinstanz (pag. 359-363) dabei zunächst aus, die Frage, ob ein Versicherer berechtigt sei, ohne Einwilligung des Geschädigten ein externes Gutachten einzuholen, sei in den letzten Jahren in Lehre und Praxis kontrovers beantwortet worden und wies dabei auf den in HAVE 2004, S. 50 ff.